Schwäbischer Albverein

Ortsgruppe Neuhausen / Filder

S a t z u n g (in der Fassung von 2006)

(Satzung 2006 als PDF-Datei)

§ 1
Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Neuhausen / Filder“. Er hat seinen Sitz in 73765 Neuhausen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig. Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfaßt das Gebiet der Gemeinde Neuhausen / Filder.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche Betätigungen
  1. 1 Zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

§ 4
Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

§ 5
Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7
Begünstigungseinschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8
Vermögenszuwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Ortsgruppe Neuhausen/F erwartet jedoch, dass dieses Vermögen bei Neugründung einer Untergliederung in Neuhausen/F wieder zur Verfügung gestellt wird.

§ 9
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereines sind:
    1. Der Vorsitzende
    2. Der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern bestehende Vorstand
    3. Der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Kassier und Schriftführer angehören.
    4. Der Ausschuss, bestehend aus
      1. dem erweiterten Vorstand
      2. den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Presse und Kultur
      3. den Abteilungsleitern nach § 12 der verschiedenen Gruppen
      4. dem Jugendwart
      5. bis zu 3 Beisitzern
      6. dem Vertreter der Vereinsheimbetreuer
    5. Die Mitgliederversammlung
  2. Wahl der Organe
    1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer sowie die auf Vorschlag des Vorstands zu wählenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Fachwarte, der Jugendwart, sowie der Vertreter des Vereinsheimes werden vom erweiterten Vorstand gewählt. Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch die jeweilige Abteilung, ist aber vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.
    2. Die Wahl eines Teiles des erweiterten Vorstandes ist immer um 2 Jahre zu versetzen. Der erste Vorstand und ein Stellvertreter werden in einer Periode für 4 Jahre gewählt. Der andere Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden in der um 2 Jahre versetzten Periode ebenfalls für 4 Jahre gewählt.
    3. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
    Bei Bedarf muss, auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
    einberufen werden.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuhausen/F.
    Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
  2. Der Vorsitzende berichtet über die Aktivitäten im abgelaufenen Geschäftsjahr. Fachwarte/Abteilungsleiter können nach Abstimmung mit dem Vorstand ebenfalls berichten.
    Der Kassier beichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Kassiers ab.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen.
    Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.

§ 11
Ausschuss

Der Ausschuss unterstützt den Vorstand, die Fachwarte und die Abteilungsleiter bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

§ 12
Abteilungen

Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des Ausschusses Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.

Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist.

Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand/Kassier jährlich offen zu legen und von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 13
Jugendgruppen

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.

Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.

§ 14
Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele, kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ („Ehrenvertrauensmann“/ „Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.

Auf besonderen Beschluss des Ausschusses können Ehrenvorsitzende mit Sitz und Stimme in den Ausschuss berufen werden. Es gelten die Bestimmungen von § 9, Abs. 2.2.

Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

§ 15
Inkrafttreten

Die Neufassung der Ortsgruppensatzung tritt am 04.Februar 2006 in Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung als aufgehoben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 4. Februar 2006

Schwäbischer Albverein

Ortsgruppe Neuhausen / Filder

Klosterstraße 3

73765 Neuhausen